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EuGH zum Widerrufsjoker - Immobiliendarlehen und Autokreditverträge können widerrufen werden

Auch Leasingverträge können widerrufen werden.

Mit einem Urteil zum Widerrufsrecht von Verbrauchern sorgte der Europäische Gerichtshof am 26.03.2020 für einen Paukenschlag. Millionen Verbraucherkredite, die einen sogenannten Kaskadenverweis enthalten, sind demnach nach wie vor widerrufbar.


Baufinanzierung

Was bedeutet das EuGH-Urteil für den Widerrufsjoker?

Nach einem EuGH-Urteil aus dem März 2020 können Millionen Verbraucher den Widerrufsjoker einsetzen und damit Autokredite oder Immobiliendarlehen widerrufen. Die finanziellen Vorteile für Verbraucher sind klar: Vorfälligkeitsentschädigung sparen oder zurückfordern, Umschulden zu einem Kredit mit niedrigeren Zinsen, Auto im Dieselskandal zurückgeben. 

Am 09.09.2021 entschied der EuGH hinsichtlich des Widerrufsrechts von Verbrauchern erneut in deren Sinne. Weitere Informationen zu diesem aktuellen Urteil bekommen Sie hier:
EuGH Widerruf Urteil vom 09.09.2021

Widerrufsjoker weithin einsetzbar

Am 26.03.2020 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass der sogenannte Kaskadenverweis nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Damit eröffnete das Gericht Millionen von Verbrauchern die Möglichkeit, den Widerrufsjoker einzusetzen und mit dessen Hilfe ihre Autokredite und Immobiliendarlehen im Wert von etwa 1,5 Billionen Euro zu widerrufen. Das Landgericht Saarbrücken hatte sich in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewandt, um zwei für das Widerrufsrecht von Verbrauchern wichtige Fragen zu klären.

  1. Gehören die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist zu den Pflichtangaben?
  2. Gilt eine Widerrufsbelehrung als klar und prägnant, wenn sie diese Pflichtangaben nicht selbst nennt, sondern auf eine nationalgesetzliche Vorschrift verweist (in diesem Fall § 492 Absatz 2 BGB), die ihrerseits auf weitere nationale Vorschriften weiterverweist?

EuGH zum Widerruf: Modalitäten für Berechnung der Widerrufsfrist sind Pflichtangabe

Grundlage für die Entscheidung des EuGH ist die Richtlinie 2008/48 der Europäischen Union über Verbraucherkreditverträge. Artikel 10 dieser Richtlinie listet die zwingenden Angaben in Kreditverträgen auf. Unter anderem sei in „klarer, prägnanter Form“ anzugeben:

„das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag.“

Die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören demnach zu den Informationen, die in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag anzugeben sind.

Kaskadenverweis informiert Verbraucher nicht in klarer Form

Die zweite Frage verneinte der EuGH in seinem Urteil und entschied damit für den Verbraucher.

Hier geht es um den Hinweis in den beanstandeten Widerrufsinformationen auf den § 492 Absatz 2 des BGB. Dieser wiederum verweist auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Dort wiederum wird auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen.

Für den EuGH bedeutet dieser Verweis auf nationale Vorschriften, dass der Kreditnehmer nicht in klarer, prägnanter Form über sein Widerrufsrecht informiert wird.

„Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.“

EuGH ist zuständig

Vor der EuGH-Entscheidung war unter Juristen umstritten, ob die Richtlinie auch für Immobiliendarlehen bzw. Baufinanzierungen gilt. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ihre Bestimmungen auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. Dies hat Deutschland getan. Aus diesem Grund konnte der EuGH seine Entscheidung auch auf deutsche Immobiliendarlehen erstrecken.


Was bedeutet das EuGH-Urteil für den Widerruf von Immobiliendarlehen?

Das EuGH-Urteil bedeutet, dass jeder Immobilienkredit, den Verbraucher zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen haben, widerrufen werden kann. Konkret geht es um folgende Formulierung, die die Widerrufsinformationen fehlerhaft und damit den Einsatz des Widerrufsjokers möglich macht:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

§ 492 Absatz 2 BGB verweist auf Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB und dieser wiederum verweist auf weitere Vorschriften. Damit handelt es sich um einen so genannten Kaskadenverweis. Der Verbraucher wird nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt und kann nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen und damit wann genau die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Der Widerruf eines Darlehens führt zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrags. Im Falle von Immobiliendarlehen bedeutet dies, dass der Darlehensnehmer sämtliche bereits geleistete Zahlungen inklusive Zinszahlungen zurück erhält (natürlich gegen Rückzahlung des Darlehens seinerseits). Konkret bedeutet das, dass zu einem Kredit mit den aktuell historisch niedrigen Zinsen umgeschuldet werden kann. Im Falle des Widerrufs von Immobiliendarlehen darf die Bank oder Sparkasse keine Vorfälligkeitsentschädigung fordern. Diese fällt bei einer freiwilligen Ablösung des Darlehens an und macht eine Umschuldung unrentabel. Hinzu kommt, dass viele Kreditinstitute vorzeitige Rückzahlungen zum Teil auch nicht einmal gegen Zahlung der vollen Vorfälligkeitsentschädigung anbieten. Desweiteren hat der Verbraucher in vielen Fallkonstellationen sogenannte Nutzungswertersatzansprüche.

Einsatz des Widerrufsjokers auch rückwirkend möglich

Möglich ist der Einsatz des Widerrufsjokers auch rückwirkend. Hat ein Verbraucher seinen Kredit bereits gekündigt und die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, kann er diese - vielfach ebenfalls neben Nutzungswertersatzansprüchen - durch einen nachträglichen Widerruf zurückbekommen.


Wie wirkt sich das EuGH-Urteil auf Autokredite aus?

Nach dem EuGH-Urteil können nahezu alle Autokreditverträge, die Verbraucher zwischen dem 11.06.2010 und dem 26.03.2020 geschlossen haben, widerrufen werden. Denn in der Regel haben deutsche Autobanken in ihren Widerrufsinformationen auf den § 492 BGB hingewiesen.

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Typischerweise handelt es sich beim Autokreditvertrag und beim Kaufvertrag um verbundene Verträge. Bei einer solchen wirtschaftlichen Einheit wird bei einem Widerruf nicht nur der Kredit- sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Bei einem erfolgreichen Widerruf gibt der Verbraucher das Fahrzeug an die Bank zurück und erhält alle bereits geleisteten Zahlungen (Anzahlung, Tilgung und Zinsen) erstattet. Eventuell muss er sich eine Nutzungsentschädigung oder den Wertverlust anrechnen lassen. HAHN Rechtsanwälte prüft gern, wie hoch ein eventueller Nutzungswertersatz in Ihrem individuellen Fall ausfallen könnte.

Besonders attraktiv ist der Einsatz des Widerrufsjokers im Diesel Abgasskandal, da das Auto zurückgegeben werden kann. So lassen sich zum Beispiel Fahrverbote umgehen. Der Widerrufsjoker ist auch bei der Kfz-Finanzierung bezogen auf vollständig zurückgezahlte Darlehen einsetzbar. Wurde das Darlehen schon komplett getilgt, kann der Widerruf noch immer erfolgen.

 

Auch Leasingverträge können widerrufen werden

Der Widerrufsjoker lässt sich nicht nur bei Baufinanzierungen, Immobiliendarlehen und Autokrediten einsetzen. Auch Privatkredite können mit seiner Hilfe widerrufen werden. Darüber hinaus kann er selbst bei Leasingverträgen genutzt werden. Hierbei bekommen Verbraucher bei einem erfolgreichen Widerruf alle bereits gezahlten Leasingraten erstattet (unter Umständen müssen sie sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen).

HAHN Rechtsanwälte ist spezialisiert auf den Widerruf

HAHN Rechtsanwälte ist auf den Widerruf von Immobiliendarlehen, Baufinanzierungen und Autokrediten spezialisiert. Wir bieten Verbrauchern eine kostenfreie Erstprüfung ihrer Verträge im Hinblick auf das Widerrufsrecht durch unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Senden Sie uns einfach Ihre Unterlagen zu, wir prüfen diese und melden uns in Kürze bei Ihnen zurück.