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Die Vorfälligkeitsentschädigung bei der Frankfurter Volksbank

So sparen Sie bares Geld

Sie möchten Ihren Kredit bei der Frankfurter Volksbank vorzeitig kündigen oder ablösen? Dann müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellt. Lassen Sie prüfen, ob Sie die Zahlung umgehen können.


Die Vorteile des Widerrufs bei der Frankfurter Volksbank

Bei vorzeitiger Kündigung eines Immobiliendarlehens darf die Frankfurter Volksbank vom Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung fordern. Bei einem erfolgreichen Widerruf dagegen ist dies nicht der Fall.

Muss die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden?

Grundsätzlich darf die Frankfurter Volksbank bei einer vorzeitigen Kündigung oder Ablösung durch den Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen. Denn schließlich entgehen ihr so Zinseinnahmen, mit denen sie zumindest für den Zeitraum der Zinsbindung gerechnet hatte.

Im Falle eines vereinbarten aber nicht abgenommen Forward-Darlehens darf sie zudem eine Nichtabnahmeentschädigung fordern.

Beides gilt jedoch nicht, wenn (bei Verträgen, die nach dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden) unzureichende Angaben zu den folgenden Informationen gemacht wurden:

  • Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
  • Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
  • Vertragslaufzeit

§ 502 BGB sieht in diesen Fällen vor, dass der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist.

Gerne prüfen wir - kostenfrei und unverbindlich - ob auch in Ihrem Fall die vorzeitige Kündigung oder Ablöse möglich ist, ohne der Frankfurter Volksbank dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.


Widerruf hilft Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden

Viele Kreditnehmer haben zudem die Möglichkeit, ihre Baufinanzierung zu widerrufen – lange, nachdem die eigentliche Widerrufsfrist von 14 Tagen abgelaufen ist. Das liegt am Widerrufsjoker. Verbraucher können diesen einsetzen, wenn die Frankfurter Volksbank fehlerhafte Widerrufsinformationen im Vertrag verwendet hat. Solche Fehler sind vielen Banken und Sparkassen unterlaufen. Bei einem derart fehlerhaften Vertrag beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass das Darlehen auch Monate oder Jahre später noch widerrufen werden kann.

Das hat finanzielle Vorteile gegenüber einer vorzeitigen Kündigung. Denn bei einem Widerruf darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung fordern.

EuGH ermöglicht Widerruf in Millionen Fällen

Ende März 2020 bestätigte der Europäische Gerichtshof einen weiteren Fehler, der dafür sorgt, dass Kreditverträge noch immer widerrufen werden können. Dabei handelt es sich um den so genannten Kaskadenverweis. Der Verbraucher wird dabei nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, denn ein solcher Verweis sorgt mit Verweisen auf nationale Vorschriften die ihrerseits wiederum auf weitere Vorschriften verweisen für Verwirrung und Unverständnis beim Darlehensnehmer. Durch dieses Urteil können nun alle Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge widerrufen werden, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden. 

Vorfälligkeitsentschädigung von der Frankfurter Volksbank erstattet bekommen

Der Widerruf kann auch dann noch erklärt werden, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung nach einer vorzeitigen Kündigung bereits gezahlt wurde. In dem Fall bekommen Sie diese von der Frankfurter Volksbank erstattet.

Auch, wenn die Forderung der Vorfälligkeitsentschädigung an sich korrekt ist, lohnt sich eine Überprüfung der Summe. Denn immer wieder machen Banken und Sparkassen bei der komplizierten Berechnung Fehler und fordern zu hohe Summen von den Kunden – die diese ahnungslos zahlen.

HAHN Rechtsanwälte hat sich unter anderem auf den Widerruf von Immobiliendarlehen spezialisiert und bietet Ihnen eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Verträge an. Wenn entsprechende fehlerhafte Widerrufsinformationen genutzt wurden, können Sie sich die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Frankfurter Volksbank eventuell sparen.

Für beide Wege gilt: Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten NICHT, wenn es sich bei der Immobilie zum Zeitpunkt des Immobilien-Erwerbs durch den Darlehensnehmer (nicht: Zeitpunkt der Umfinanzierung) um einen Neubau handelte. In diesen Fällen greift die sog. Baurisiko-Ausschlussklausel ein, die ausdrücklich auch die Finanzierung eines Neubaus erfasst. Wenn ein Vermietungsobjekt gebraucht gekauft wurde, könnte zudem die Kapitalanlagen-Ausschlussklausel des jeweiligen Rechtsschutzversicherers eingreifen. Ob dies der Fall ist, prüft HAHN Rechtsanwälte kostenfrei.