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CMS Spread Ladder Swap

Nutzen Sie die Chance auf Schadensersatz

Banken, die einen CMS Spread Ladder Swap empfehlen, müssen ihren Interessenkonflikt offenlegen. Geschieht dies nicht, haben die Kunden ein Recht auf Schadensersatz.


Schadensersatz bei CMS Spread Ladder Swaps

Banken müssen Verbraucher ordnungsgemäß über ihren Interessenkonflikt bei CMS Spread Ladder Swaps aufklären. Tun sie dies nicht, steht dem Verbraucher Schadensersatz zu. So urteilte bereits der Bundesgerichtshof.

CMS Spread Ladder Swaps: Aufklärungspflicht der Banken

Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem grundlegenden Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 - entschieden, dass die beratende Bank bei einem CMS Spread Ladder Swap über den von der Bank anfänglich einstrukturierten negativen Marktwert aufzuklären hat.


In dem Fall hatte die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen auf dem Gebiet der Waschraumhygiene, im Anschluss an die Beratung der beklagten Bank zwei CMS Spread Ladder Swap-Verträge im Jahr 2002 abgeschlossen. Die beklagte Bank hatte sich verpflichtet, bezogen auf einen Nominalbetrag von jeweils 1 Mio. Euro einen variablen Zinssatz (6-Monats-Euribor bzw. 3-Monats-Euribor) an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin selbst verpflichtete sich im Austausch, aus diesem Bezugsbetrag an die Bank einen festen Zinssatz in Höhe von 5,25 % bzw. 5,29 % zu zahlen. Beide Verträge wurden für eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen.


Im Januar und Februar 2005 fanden sodann weitere Beratungen statt, die insbesondere anhand einer schriftlichen Präsentation geführt wurden. Dabei hatte die Beklagte die Möglichkeit aufgezeigt, die Zinsbelastung aus den beiden laufenden Zinsswap-Verträgen zu reduzieren. Da das Zinsniveau zwischenzeitlich deutlich gesunken war, wiesen die beiden Verträge zum Beratungszeitpunkt negative Marktwerte in Höhe von 124.700 Euro bzw. 130.825 Euro auf, was die Beklagte in den Beratungsgesprächen darlegte. Die Beklagte empfahl auf Grundlage ihrer Prognose, dass sich die damals bei 1,02 Prozentpunkten liegende Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz zukünftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, einen CMS Spread Ladder Swap-Vertrag, den die Parteien am 16.02.2005 abgeschlossen haben. Danach verpflichtete sich die Beklagte an die Klägerin aus dem Bezugsbetrag von 2 Mio. Euro für die Laufzeit von fünf Jahren halbjährlich Zahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3% zu erbringen. Die Klägerin verpflichtete sich, zu denselben Zeitpunkten aus dem Bezugsbetrag im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5 % p.a. an die beklagte Bank zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0 % liegt und sich abhängig von der Entwicklung des „Spreads“ (Basis-Satz A1 – Basis-Satz A2) nach einer  komplizierten Formel berechnen sollte (vgl. zur Formel näher BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 -).


Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat schließlich die Schadensersatzhaftung in Höhe von 541.074,00 Euro bestätigt. Mit dem Beratungsvertrag habe die Bank die Pflicht übernommen, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie müsse daher Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, vermeiden bzw. diese offenlegen (vgl. näher BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 -).


Demzufolge hätte die beklagte Bank über den von ihr bewusst einstrukturierten negativen Anfangswert des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages aufklären müssen. Bei der Empfehlung des CMS Spread Ladder Swaps, bei dem der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite ist, befindet sich die Beklagte als beratende Bank in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt. Als Partnerin der Zinswette übernehme sie eine Rolle, die den Interessen des Kunden entgegengesetzt ist.


In dem Fall hatte die beklagte Bank anfänglich einen negativen Marktwert in Höhe von 4 % des Bezugsbetrages angepreist.