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Gewährleistung bei Sachmängeln im Kaufrecht

Wer als Verbraucher einen Pkw oder ein Wohnmobil kauft, hat aus dem Kaufrecht bestimmte Rechte. So gilt bei Neuwagen eine 24-monatige Sachmängelhaftung (Gewährleistung).

Doch was genau bedeutet das? Was gilt überhaupt als Mangel? Was passiert bei der Nacherfüllung und vor allem, was können Sie tun, wenn die Nacherfüllung nicht gelingt?


Was ist die Sachmängelgewährleistung?

Sachmängelgewährleistung, Sachmängelhaftung oder einfach Gewährleistung beschreiben alle das gleiche Prinzip. Es geht dabei um das Kaufrecht und die Rechte von Verbrauchern bei einem Kauf.

Ein Händler muss dabei 24 Monate ab der Übergabe für Mängel haften. Das gilt zum Beispiel für Autos oder Wohnmobile. Handelt es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug kann der Händler die Gewährleistung auf 12 Monate verkürzen, was in der Regel auch getan wird.

Innerhalb dieser Frist muss ein Händler einen Mangel ohne zusätzliche Kosten für den Käufer ausbessern oder eine Ersatzlieferung zur Verfügung stellen.

Beweislastumkehr:

Grundsätzlich haftet der Händler zwar 24 Monate bei einem Neuwagen auf Mängel. Dabei gilt es jedoch den Zeitpunkt der Beweislastumkehr zu beachten. Diese hat sich zudem nach einer Gesetzesänderung verbraucherfreundlich verändert. Bei Verträgen, die bis zum 31.12.2021 unterschrieben worden sind gilt, dass der Gesetzgeber für die ersten sechs Monate nach der Übergabe davon ausgeht, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hat und der Händler ihn deshalb ohne weitere Nachweise des Käufers ausbessern muss. Bei Verträgen ab dem 01.01.2022 wurde diese Frist auf 12 Monate verlängert. Wird ein Mangel erst danach entdeckt, muss der Käufer nachweisen, dass dieser bereits bei der Übergabe vorlag, um die kostenfreie Nacherfüllung in Anspruch nehmen zu können.

Unterschied zwischen Kauf vom Händler und von privat

Während ein gewerblicher Händler die gesetzliche Sachmängelhaftung nicht ausschließen kann, ist dies für einen privaten Verkäufer grundsätzlich möglich. Allerdings kommt es hier sehr auf die Formulierung an, die in vielen Fällen zu einer unwirksamen Klausel führen kann.

Selbst bei einem wirksamen Ausschluss der Gewährleistung gilt bei privaten Verkäufern, dass dies weder arglistig verschwiegene Mängel, noch zugesicherte Eigenschaften betrifft.

Wusste der Verkäufer also von einem Mangel, beispielsweise von einem Wasserschaden, hat diesen jedoch verschwiegen, muss er trotzdem dafür haften, auch wenn er die Sachmängelhaftung vertraglich ausgeschlossen hat. Gleiches gilt für zugesicherte Eigenschaften, beispielsweise in einer Online-Verkaufsanzeige. Steht dort, dass ein Wohnmobil über eine Markise verfügt, muss diese auch vorhanden sein. Der Käufer kann sich darauf berufen und Nacherfüllung verlangen, auch wenn die Haftung vertraglich ausgeschlossen wurde.

Was ist ein Mangel?

Ein Sachmangel wird in § 434 BGB definiert. Demnach ist eine Sache frei von Sachmängeln,

„wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“

Problematisch kann es werden, wenn es um Verschleißteile geht. Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.

Ein Mangel kann zum Beispiel ein Motorschaden sein, fehlende Ausstattung, ein Feuchtigkeitsschaden (speziell auch bei Wohnmobilen) oder eine zu lange Standzeit zwischen Produktion und Verkauf, wenn das Fahrzeug als fabrikneu verkauft wird.

Wie funktioniert die Nacherfüllung?

Steht fest, dass Ihr Fahrzeug unter einem Sachmangel leidet, können Sie Nacherfüllung verlangen. Dabei haben Sie grundsätzlich die Wahl zwischen einer Reparatur und einer Ersatzlieferung (§ 439 BGB).

Sollte aber beispielsweise die gewählte Reparatur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein, kann der Verkäufer stattdessen die Ersatzlieferung wählen.

Die Nacherfüllung findet am Standort des Verkäufers statt. Sie müssen ihm deshalb den Pkw oder das Wohnmobil zur Verfügung stellen. Für die Transportkosten und auch sonstige Kosten (Arbeitsaufwand, Material, etc.) die im Zuge der Nacherfüllung anfallen, muss der Verkäufer aufkommen.

Der Verkäufer hat dabei nicht unendlich viele Versuche, den Mangel zu beheben. Bei älteren Verträgen galt, dass der Käufer ihm regelmäßig zwei Mal die Möglichkeit zur Nachbesserung geben muss. Bei Verträgen, die ab dem 01.01.2022 unterschrieben wurden, muss der Käufer nur noch einen Versuch akzeptieren. Scheitert dieser, kann er bereits weitere Schritte wählen.

Noch eine weitere Änderung im Kaufrecht betrifft die Nacherfüllung:

Musste früher eine konkrete Frist gesetzt werden, fällt diese Pflicht nun weg. Alleine das Informieren des Händlers über den Mangel und das Verlangen der Nacherfüllung reichen aus. Reagiert der Händler nach einer angemessenen Zeit nicht, gilt die Nacherfüllung bereits als fehlgeschlagen.

Was passiert, wenn die Nacherfüllung nicht gelingt?

Lässt der Händler die gesetzte Frist verstreichen bzw. reagiert er nach einer angemessenen Frist (bei neueren Verträgen) nicht, gelingt die Nacherfüllung nicht oder weigert er sich gar, den Mangel zu beheben, dann stehen Ihnen weitere Optionen offen.

Nach § 437 BGB können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

Die Höhe der Kaufpreisminderung muss dabei in jedem Fall individuell geschätzt werden. Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag müssen Sie dem Händler den Pkw oder das Wohnmobil zur Verfügung stellen. Dieser muss Ihnen im Gegenzug den Kaufpreis erstatten. Nur, wenn es sich um einen wirklich unerheblichen Mangel handelt, ist ein Rücktritt nicht möglich. Es bleibt Ihnen aber die Option der Kaufpreisminderung.

Hat der Verkäufer den Mangel zu vertreten, steht Ihnen neben den beiden Optionen „Kaufpreisminderung“ oder „Rücktritt“ zusätzlich ein Schadensersatzanspruch zu. Das heißt, Sie können Schadensersatz für Aufwendungen geltend machen, die Sie aufgrund des Kaufes hatten. Bei einem Pkw können dies zum Beispiel Kosten für die Anmeldung sein oder Fahrtkosten.

Gerade im Zuge des Dieselskandals wird immer wieder der Begriff der Nutzungsentschädigung genannt. Kommt es zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag, hat der Verkäufer tatsächlich ein Recht auf diese Nutzungsentschädigung, sofern Sie das Auto bis zur Rückgabe nutzen konnten. Anhand der gefahrenen Kilometer wird dann ein Betrag errechnet, der vom Kaufpreis abgezogen wird.