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Die Nutzungsentschädigung im Abgasskandal - Wie funktioniert die Rückabwicklung beim Diesel?

Bei einer erfolgreichen Klage auf Schadensersatz müssen sich Verbraucher in der Regel eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Wie genau die Rückabwicklung des Kaufvertrags funktioniert und welche Faktoren für die Berechnung der Höhe der Nutzungsentschädigung ausschlaggebend sind, erklären wir hier.


So bekommen Sie Schadensersatz im Abgasskandal

Diverse Autohersteller haben die Abgasreinigung von Diesel-Pkw manipuliert. Dazu haben sie unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet, mit deren Hilfe die Fahrzeuge erkennen, wenn sie sich auf dem Prüfstand befinden, um dann in einen saubereren Modus zu schalten. Im Realbetrieb auf der Straße dagegen stoßen sie ein Vielfaches der erlaubten Menge an Stickoxid aus. Hinsichtlich des VW-Motors EA189 hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei dem Verkauf derart manipulierter Wagen um eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Verbraucher handelt. Diese haben deshalb einen Anspruch auf Schadenersatz.

Im Ergebnis kommt es zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das heißt, die Verbraucher werden so gestellt, als hätten sie diesen nie unterschrieben. Deshalb können sie das Fahrzeug an den Autohersteller zurückgeben. Dieser muss ihnen im Gegenzug den Kaufpreis erstatten.

Nutzungsentschädigung, Nutzungsvorteil, Nutzungswertersatz, Nutzungsentgelt - es sind zahlreiche Begriffe in Verwendung, die alle das Gleiche meinen: Eine Summe, die vom Kaufpreis abgezogen wird, um den Wertverlust des Fahrzeugs auszugleichen.

Wie wird die Nutzungsentschädigung im Abgasskandal berechnet?

Allerdings hat der BGH mit seinem Urteil vom 25. Mai 2020 (Aktenzeichen VI ZR 252/19) auch entschieden, dass sie sich dabei eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müssen. Die Berechnung erfolgt unter anderem anhand der gefahrenen Kilometer. Auch die Höhe des Kaufpreises und die Anzahl der Kilometer beim Kauf spielen eine Rolle.

 

"Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss."

Das Gericht hatte dabei eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt. Hieran hat der BGH in seinem Urteil nichts auszusetzen.

Dieser Gesamtlaufleistung kommt bei der Berechnung der Höhe der Nutzungsentschädigung ein ganz entscheidender Anteil zu. Weitere wichtige Faktoren sind der Kaufpreis, die tatsächlich gefahrenen Kilometer, sowie die Kilometer bei Kauf des Wagens.

Die Formel für die Nutzungsentschädigung bei Neuwagen

(Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) / erwartete Gesamtlaufleistung

Die maximal zu erwartende Gesamtlaufleistung wird dabei individuell von jedem Gericht festgelegt und kann je nach Art des Fahrzeugs und Einschätzung des Gerichts zwischen 250.000 und 500.000 Kilometer betragen. Für die Verbraucher ist dabei eine hoch angesetzte maximale Laufleistung von Vorteil.

Die Formel für die Nutzungsentschädigung bei Gebrauchtwagen

(Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) / (erwartete Gesamtlaufleistung - Kilometer bei Kauf)

Bei Gebrauchtwagen wird der Kilometerstand beim Kauf des Wagens ebenfalls mit in die Rechnung integriert.

Beispiele für die Berechnung der Nutzungsentschädigung

Beispiel A: Herr Müller kaufte am 03.05.2016 einen Mercedes-Benz GLK. Er erwarb das Auto als Neuwagen, also mit einem Kilometerstand von 0, zu einem Kaufpreis von 40.000 Euro. Nachdem sich herausstellte, dass sich in dem Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung befindet, verklagte er die Daimler AG. Das Landgericht Stuttgart sprach ihm deshalb Schadenersatz zu. Er kann das manipulierte Fahrzeug zurückgeben und bekommt den Kaufpreis erstattet. Allerdings muss er sich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 19.11.2020 standen 28.000 Kilometer auf dem Tacho. Das Gericht legt die maximale Laufleistung des Fahrzeugs auf 300.000 km fest.

Ergebnis:

(Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) / erwartete Gesamtlaufleistung

(40.000 x 28.000) / 300.000 = 3.733,33 Euro

Der Geschädigte bekommt somit für einen vier Jahre alten Wagen 36.266.67 zurück - über 90% des Kaufpreises!

Beispiel B: Frau Meier erwirbt bei einem Autohändler am 14.01.2012 einen Audi A6 3.0 Liter. Auch dieses Auto verfügt über eine unzulässige Abschalteinrichtung. Es handelt sich um einen Gebrauchtwagen, der bereits 46.000 km auf dem Tacho hat. Frau Meier zahlt für den Wagen 28.000 Euro. Ein Landgericht spricht ihr aufgrund von einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung Schadenersatz zu. Sie kann das Auto zurückgeben und bekommt den Kaufpreis erstattet. Das Gericht legt die Gesamtlaufleistung des Wagens auf 300.000 km fest. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wies der Pkw eine Laufleistung von 120.000 km auf.

Ergebnis:

(Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) / (erwartete Gesamtlaufleistung - Kilometer bei Kauf)

(28.000 x 120.000) / (300.000 - 46.000) = 13.228,35 Euro

Die Geschädigte bekommt gegen Rückgabe des Fahrzeugs 14.771,65 Euro erstattet - für ein Auto, das bereits 120.000 km gelaufen und gut 9 Jahre alt ist.

Beispiel C: Herr Schmidt erwirbt am 26.03.2014 einen VW Polo. Es handelt sich um einen Neuwagen, für den er 18.000 Euro zahlt. Anfang 2016 wird er von VW informiert, dass sein Fahrzeug ein Software-Update erhalten muss - das Modell ist vom VW-Abgasskandal betroffen! Da es nun unter einem erheblichen Wertverlust leidet (nach dem Software-Update steigt der Spritverbrauch und das AGR-Ventil geht kaputt), will er es an VW zurückgeben und den Kaufpreis zurück bekommen. Er reicht eine Klage ein und das Landgericht Nürnberg-Fürth gibt ihm Recht. VW muss Entschädigung leisten und zwar in Form einer Rückabwicklung des Kaufvertrags. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war Herr Schmidt bereits 130.000 km mit dem Wagen gefahren, die er sich nun anrechnen lassen muss - dabei geht das Gericht von einer maximalen Laufleistung von 250.000 km aus.

Ergebnis:

(Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer) / erwartete Gesamtlaufleistung

(18.000 x 130.000) / 250.000 = 9.360 Euro

Herr Schmidt bekommt gegen Rückgabe des Wagens 8.640 Euro erstattet. Viel Geld für einen Polo, dass schon 7 Jahre alt ist und 130.000 km gefahren wurde!

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Abgasskandal-Urteile, bei denen keine Nutzungsentschädigung abgezogen wurde

Immer wieder gibt es verbraucherfreundliche Urteile, bei denen die Gerichte zu dem Schluss kommen, dass sich betroffene Verbraucher keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müssen. Denn sie sehen darin eine unbillige Entlastung des Herstellers, der schließlich aufgrund seiner Manipulation überhaupt erst Schadenersatz zahlen muss.

Auch HAHN Rechtsanwälte konnte bereits einige dieser Urteile für seine Mandanten erzielen.

Landgericht Essen, Urteil vom 19.06.2019, 3 O 439/18:
In diesem Verfahren war ein VW Golf mit dem Motor EA 189 streitgegenständlich, den die Klägerin in 2013 erworben hatte. Das LG Essen sprach ihr Schadenersatz zu und entschied zudem, dass sie sich keinen Nutzungsvorteil anrechnen lassen müsste. Ein Vorteilsausgleich soll hier laut Gericht nicht stattfinden, da hierfür die sittenwidrige Handlung der Volkswagen AG zu gravierend gewesen sein. VW würde unangemessen entlastet werden, wenn sich die Geschädigte einen Nutzungsvorteil vom ursprünglichen Kaufpreis abziehen lassen müsste, so das Gericht.

Landgericht Halle, Urteil vom 27.06.2019, 9 O 9/18:
Nur etwa eine Woche später entschied das LG Halle ganz ähnlich. In diesem Fall ging es um einen Audi A4, den der Kläger bereits in 2011 für 36.300,00 Euro erworben hatte. Das Gericht sprach dem Geschädigten den gesamten Kaufpreis zu, ohne Abzug eines Wertersatzes. Es würde sich bei der Anrechnung eines solchen Wertersatzes für zurückgelegte Kilometer um eine unbillige Entlastung der Volkswagen AG handeln, so das Gericht.

Auch auf Ebene der Oberlandesgerichte wird teilweise Schadensersatz zugesprochen, ohne dass sich die betroffenen Käufer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müssen:

OLG Karlsruhe, Urteile vom 24.05.2019, 13 U 167/17, 13 U 144/17, 13 U 16/18:
Gleich drei verbraucherfreundliche Urteile fällte das Oberlandesgericht Karlsruhe an einem Tag. Im ersten Fall konnte der Käufer eines Audi A3 das Auto an den Händler zurückgeben. Dieser muss ihm einen entsprechenden Neuwagen zur Verfügung stellen - in diesem Fall eines aus der neuesten Modellreihe. Bei Rückgabe des Fahrzeugs hatte dieses eine Laufleistung von 200.000 Kilometern. Der Käufer musste sich jedoch keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Im zweiten Fall konnte ein VW Sharan ausgetauscht werden, auch hier ohne dass ein Wertersatz geleistet werden musste. Im dritten Fall um einen VW Touran geht das Auto an VW zurück. Der Hersteller muss dem Geschädigten den gesamten Kaufpreis, ohne Abzug, erstatten. Der Verbraucher ist das Fahrzeug im Ergebnis somit gut acht Jahre quasi für umsonst gefahren. Ein hartes Urteil könnte man sagen, doch VW ist mit seinem Betrug ja schließlich selber schuld gewesen.

EuGH soll sich in Vorabentscheidungsersuchen zu dem Thema äußern

Mit Spannung wird erwartet, wie sich der Europäische Gerichtshof zum Thema der Nutzungsentschädigung im Abgasskandal positioniert. Bisher war der EuGH tendenziell mit verbraucherfreundlichen Urteilen im Diesel-Abgasskandal aufgefallen. So hatte er Ende 2020 prinzipiell alle Abschalteinrichtungen als unzulässig eingestuft und die Ausnahmeregelungen dabei sehr streng ausgelegt. Mindestens zwei Vorabentscheidungsersuchen liegen dem EuGH zur Nutzungsentschädigung im Abgasskandal vor. Bereits im März 2019 hatte sich das LG Erfurt an den EuGH gewandt. Dabei soll geklärt werden, ob sich Käufer, die vor Gericht erfolgreich einen Schadensersatzanspruch durchsetzen können, einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen müssen. Der Richter am LG Erfurt stellt dabei treffenderweise fest:

"Durch den Zeitablauf kommt eine Vorteilsausgleichung zunehmend den Herstellern zu Gute, während die geschädigten Käufer unzumutbar belastet werden könnten."

Hintergrund ist, dass Hersteller wie VW, Audi oder Daimler die Verfahren regelmäßig so weit in die Länge ziehen, wie nur irgendwie möglich. Denn mit jedem Tag, den das Urteil später fällt, wird das betroffene Fahrzeug weiter gefahren und der im Endeffekt zu zahlende Schadensersatz durch den Hersteller verringert sich.

Im September 2020 wandte sich dann auch das LG Stuttgart an den EuGH. Dabei will der Richter unter anderem die Frage geklärt sehen, ob die Verrechnung der Nutzungsmöglichkeit bei einem vorsätzlichen Handeln der Hersteller nicht ungerechtfertigt wäre.