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VW EA189 - Verjährung im Abgasskandal noch nicht eingetreten

Die Verjährung im EA189-Abgasskandal ist noch nicht eingetreten. Seit 2020 verurteilen Gerichte die Volkswagen AG bei Dieseln mit dem Motor EA189 regelmäßig aufgrund von § 852 BGB zu Schadensersatz - hier tritt die Verjährung erst zehn Jahre nach dem Kauf des Autos ein!

Somit haben noch viele VW-Fahrer die Möglichkeit, Schadensersatz von VW zu bekommen - auch wenn der Autobauer gerne argumentiert, die Verjährung sei bereits zu Ende 2018 eingetreten. Doch auch der Bundesgerichtshof bestätigte einen Schadensersatzanspruch (zumindest bei Neuwagen) auch noch in 2022.  


Kann man jetzt noch gegen VW klagen?

Ganz klar: Ja! Wer im EA189 VW Abgasskandal betroffen ist, hat auch in 2022 und darüber hinaus die Möglichkeit gegen VW zu klagen und für einen manipulierten Neuwagen Schadensersatz zu bekommen.

§ 852 BGB macht es mit seiner Verjährungsfrist von 10 Jahren möglich.

Zudem ist bei vielen Fällen im VW Abgasskandal selbst die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen - beispielsweise beim VW Touareg mit Audi Motor oder bei Diesel-Fahrzeugen aus dem VW Konzern mit dem EA288 Motor.

Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB - Verjährung erst nach 10 Jahren

Doch wie sieht es nun mit Verbrauchern aus, die ein betroffenes Fahrzeug mit dem Motor des Typs EA189 gekauft haben? Können sie jetzt noch gegen VW klagen? Ja, können sie! Und zwar auf Grundlage des § 852 BGB (Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung). Dort heißt es:

"Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an..."

Mit anderen Worten: Auch wenn die Verjährungsfrist eigentlich schon abgelaufen ist, muss VW Schadensersatz leisten, da betroffene Verbraucher einen Restschadensersatzanspruch haben.

Haben Sie Ihren EA189 Diesel (als Neuwagen von VW, Audi, Seat oder Skoda) also vor höchstens zehn Jahren gekauft (und spätestens in 2015), dann können Sie sich in Ihrer Klage auf diesen Paragraphen berufen und Schadensersatz fordern.

Dass bei Dieseln mit dem Motor des Typs EA189 grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch besteht, hatte der BGH bereits mit einem Urteil aus dem Mai 2020 bestätigt.

85% des Kaufpreises erstattet für 9 Jahre altes Auto - dank § 852 BGB

Am 27.09.2021 konnte HAHN Rechtsanwälte einen großen Erfolg vor dem Landgericht Essen feiern. Das Gericht verurteilte die Volkswagen AG gemäß § 852 BGB zu Schadensersatz. Die Klage war dabei erst in 2020 eingereicht worden und zeigt was noch immer möglich ist. Der Kläger hatte das Auto bereits in 2012 erworben, war aber nur wenig damit gefahren. So sprach ihm das Gericht gegen Rückgabe des neun Jahre alten Wagens und nach Anrechnung der Nutzungsentschädigung noch gut 85% des ursprünglichen Kaufpreises zu.

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Verbraucherfreundliche Urteile von immer mehr Gerichten

Seit 2020 ist § 852 BGB in Verfahren immer wieder Thema gewesen. Zunächst hatten sich diverse Landgerichte mit positiven Hinweisbeschlüssen offen hierfür gezeigt. Schließlich gab es erste Urteile. Und seit Anfang 2021 wird deutlich, in welche Richtung es geht: Gut die Hälfte aller Oberlandesgerichte hat die Volkswagen AG bei eigentlich längst verjährten Fällen bereits zu Schadenersatz verurteilt - eben auf Basis von § 852 BGB. Im Folgenden werden einige dieser Urteile beschrieben. 

OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20: Wie das Akzenteichen zeigt, hatte der Kläger die Klage erst in 2020 eingereicht, eigentlich also zu spät. Doch das Gericht sprach dem Kläger einen Anspruch gemäß § 852 BGB zu, und zwar in gleicher Höhe, wie beim eigentlichen Anspruch aus § 826 BGB. Das heißt, der erfolgreiche Kläger kann seinen Wagen zurückgeben und bekommt im Gegenzug den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer erstattet. In diesem Fall handelte es sich um einen VW Caddy, den der VW-Kunde bereits 2012 erworben hatte. Vom Kaufpreis in Höhe von 25.950,00 Euro bekommt der Kläger gegen Rückgabe des Wagens und nach Anzug der Nutzungsentschädigung noch 16.376,87 zurück.

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20: Auch diese Klage war erst 2020 eingereicht worden. Das Gericht sah es, wie zuvor ja auch schon der Bundesgerichtshof, als erwiesen an, dass VW den Kläger vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt habe. Sein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB sei jedoch gemäß §§ 195,199 BGB bereits verjährt. Es erkannte jedoch einen Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB. Der VW-Käufer kann seinen Wagen, einen VW Polo, an VW zurückgeben und bekommt, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung, den Kaufpreis erstattet. Er hatte das Auto 2012 für 20.500,00 Euro erworben und bekam somit eine Rückzahlung in Höhe von 14.958,92 Euro zugesprochen.

Der Käufer hatte das Auto dabei nicht von VW direkt, sondern von einem Händler erworben. Das Gericht zog vom Kaufpreis eine Gewinnmarge von 15% ab. So wurde nicht der volle Kaufpreis als Basis für den Schadensersatz genommen, sondern 85% davon. Die Rückzahlung lag dennoch erheblich über der Summe, die das Auto heute tatsächlich noch wert ist und die bei einem Verkauf realisiert werden könnte.

OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021, 7 U 1602/20: Mit dem OLG Koblenz verurteilt innerhalb kürzester Zeit bereits das dritte Oberlandesgericht die Volkswagen AG auf Basis von § 852 BGB. In diesem Verfahren ging es um einen VW Polo, den der Kläger bereits 2010 erworben hatte. Knapp vor Eintritt der zehnjährigen Verjährung hatte er in 2020 Klage eingereicht - und es hat sich gelohnt. Er kann seinen Wagen zurückgeben und bekommt vom Kaufpreis, der bei 22.000,00 Euro lag, nach Abzug einer Nutzungsentschädigung, noch gut 17.000,00 Euro erstattet.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2021, 13 U 168/21: Hier ging es um einen VW Touran. Der Kläger hatte diesen 2015 als Neuwagen erworben. Erst in 2020 reichte er Klage ein und forderte von der Volkswagen AG Schadensersatz, da sich in seinem Wagen mit dem Motor EA189 eine unzulässige Abschalteinrichtung befand. Mit Verweis auf § 852 BGB sprach ihm das Oberlandesgericht Karlsruhe Schadensersatz zu. 

OLG Köln, Urteil vom 29.09.2021, 16 U 189/20: Auch das OLG Köln reiht sich ein und verurteilt die Volkswagen AG mit Verweis auf nie noch nicht eingetretene Verjährung zu Schadensersatz. 

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2021, 1 U 379/20: Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilt VW bereits zum zweiten Mal zu Schadensersatz - bei einer Klage die erst 2020 eingereicht worden war. Im Ergebnis spricht es dem Kläger Schadensersatz in genau der Höhe zu, die ihm bei einer Verurteilung nach § 826 BGB (und einer früheren Einreichung der Klage) zugestanden hätte. Er erhält gegen Rückgabe des Wagens, den er 2013 als Neuwagen für 36.000,00 Euro erworben hatte, 20.000,00 Euro Schadensersatz zugesprochen. 

OLG München, Urteil vom ?, 3 U 2514/21: Das nächste OLG bestätigt, dass die Schadensersatzansprüche von Käufern von VW-Dieseln mit dem Motor EA189 noch nicht verjährt sind. Auch in diesem Fall kann der Kläger seinen Pkw, einen VW Tiguan, gegen Erstattung des Kaufpreises und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zurückgeben. 

Bundesgerichtshof sieht Schadensersatzanspruch auch noch in 2022 und darüber hinaus

Mit zwei Urteilen vom 21.02.2022 hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass auch in 2020 und darüber hinaus Kläger einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Volkswagen AG geltend machen können. Grundlage ist dabei der Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB. Möglich ist dies bei Neuwagen, die entweder direkt bei VW oder über einen Händler erworben wurden. VW muss dabei den Gewinn herausgeben, sprich den Kaufpreis, bzw. den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge. Das Auto geht zurück und die Kläger müssen sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Im Ergebnis erhalten die Kläger dabei in der Regel die gleiche Summe, als wenn ihnen Schadensersatz aus § 826 BGB zugesprochen worden wäre. 

Hintergrund: Der VW-Abgasskandal

Seit 2015, als der EA189 VW-Abgasskandal öffentlich wurde, beschäftigen sich die Gerichte mit Schadensersatzforderungen verärgerter Kunden. Millionen Autos sind im Abgasskandal betroffen. Sie alle wurden mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet, die dafür sorgen, dass die Autos erkennen, wenn sie sich auf dem Prüfstand befinden. Dort wird dann in einen sauberen Modus geschaltet. Auf der Straße dagegen stoßen sie viel mehr Stickoxid aus als erlaubt. Das KBA hat diese Funktionen als unzulässig eingestuft und die Fahrzeuge verpflichtend zurückgerufen. Sie alle müssen ein Software-Update bekommen. Betroffene Diesel-Besitzer haben deshalb einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem VW-Konzern. Dies hat der BGH höchstrichterlich im Mai 2020 bestätigt und damit für eine grundsätzlich geklärte Rechtslage gesorgt.

VW wird in den Verfahren regelmäßig aufgrund einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung verurteilt. Die Geschädigten können dabei ihr Auto an den Hersteller zurückgeben und bekommen den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, erstattet.

Wie das Thema der Verjährung zeigt, sind dabei jedoch noch viele rechtliche Frage offengeblieben, die nun nach und nach entschieden werden.

BGH: Anmeldung zur Musterfeststellungsklage hemmt Verjährung

Mit zwei Urteilen zur Verjährung hat der Bundesgerichtshof im Sommer 2021 und Anfang 2022 die Rechte der Verbraucher gestärkt.

Grundtenor beider Urteile: Mit der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage wird die Verjährung gehemmt.

In beiden Fällen ging es in den Verfahren um ein Fahrzeug aus dem VW-Konzern mit EA189 Motor, das ohne Zweifel im Abgasskandal betroffen ist. Die Volkswagen AG hatte jedoch gemeint, dass mögliche Ansprüche verjährt seien. Beide Kläger hatten ihre Klage erst in 2019 eingereicht. Wenn man davon ausgeht, dass sie mit Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung von VW aus dem September 2015 von der Betroffenheit ihres Wagens wussten, wäre die kenntnisabhängige Verjährungsfrist tatsächlich Ende 2018 eingetreten.

Aber: Beide Kläger hatten sich zur Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG angemeldet. Für den Bundesgerichtshof ist es dabei unerheblich, ob die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage noch in 2018 oder erst in 2019 erfolgt ist. Die Verjährung wird mit der wirksamen Anmeldung zur MFK gehemmt, auch wenn dies nach Ablauf der tatsächlichen Verjährung geschieht. Die Kläger hatten sich nach einigen Monaten wieder abgemeldet, um individuell ihren Schadensersatzanspruch zu verfolgen. Für den BGH war dies auch nicht rechtsmissbräuchlich.